Abstract
Hat der obsiegende Stockwerkeigentümer die Prozesskosten, die das Gericht der unterlegenen Stockwerkeigentümergemeinschaft aufbürdet, im Verhältnis seiner Wertquote (Art. 712h Abs. 1 und 2 ZGB) mitzutragen? Das Bundesgericht hat die Frage offengelassen, nach Meinung der Berichterstatterin ist sie zu verneinen. In der Begründung dazu spielen die gemeinschaftliche Verwaltung der Stockwerkeigentumsliegenschaft im Interesse aller Stockwerkeigentümer (Art. 712h Abs. 1 und 2 ZGB) sowie die beschränkte Handlungs-, Prozess-, Betreibungs- und Vermögensfähigkeit der Gemeinschaft (Art. 712l ZGB) eine entscheidende Rolle.
Original language | German |
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Pages | 171-177 |
Volume | 2018 |
No. | 3 |
Specialist publication | BR/DC - Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen |
Publication status | Published - 2018 |