Wie gewonnen, so zerronnen? – Zur Verteilung der Prozesskosten innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Publikation: Beitrag in PeriodikumArtikel

Abstract

Hat der obsiegende Stockwerkeigentümer die Prozesskosten, die das Gericht der unterlegenen Stockwerkeigen­tümergemeinschaft aufbürdet, im Verhältnis seiner Wertquote (Art. 712h Abs. 1 und 2 ZGB) mitzutragen? Das ­Bundesgericht hat die Frage offengelassen, nach Meinung der Berichterstatterin ist sie zu verneinen. In der Begründung dazu spielen die gemeinschaftliche Verwaltung der Stockwerkeigentumsliegenschaft im Interesse aller Stockwerkeigentümer (Art. 712h Abs. 1 und 2 ZGB) sowie die beschränkte Handlungs-, Prozess-, Betreibungs- und Vermögensfähigkeit der Gemeinschaft (Art. 712l ZGB) eine entscheidende Rolle.
OriginalspracheDeutsch
Seiten171-177
Band2018
Nummer3
FachbuchBR/DC - Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2018

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