Abstract
Verrechnungssteuerforderungen verjähren gemäss Art. 17 Abs. 1 VStG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Da die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) in der Regel auch einen Anspruch auf die Verrechnungssteuer nach Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR hat, verjährt ihre Forderung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung effektiv erst nach sieben Jahren.
Original language | German |
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Pages (from-to) | 533-539 |
Journal | EXPERT FOCUS |
Issue number | 8 |
Publication status | Published - 2017 |