Verjährung der Verrechnungssteuer: Erweiterung von fünf auf sieben Jahre durch Art.12 VStrR

Research output: Contribution to journalArticle

Abstract

Verrechnungssteuerforderungen verjähren gemäss Art. 17 Abs. 1 VStG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Da die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) in der Regel auch einen Anspruch auf die Verrechnungssteuer nach Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR hat, verjährt ihre Forderung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung effektiv erst nach sieben Jahren.
Original languageGerman
Pages (from-to)533-539
JournalEXPERT FOCUS
Issue number8
Publication statusPublished - 2017

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