Frist für die Einberufung einer ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung

Publikation: Beitrag in PeriodikumArtikel

Abstract

Genügt eine Frist von zehn Tagen, um eine ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung einzuberufen? Wird die gehörige Vorbereitung der Stockwerkeigentümer dadurch weder massgeblich erschwert noch verunmöglicht? Das Kantonsgericht Wallis hat beides bejaht.
OriginalspracheDeutsch
Seiten365-370
Band2017
Nummer6
FachbuchBR/DC - Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen
PublikationsstatusVeröffentlicht - 2017

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