Abstract
Genügt eine Frist von zehn Tagen, um eine ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung einzuberufen? Wird die gehörige Vorbereitung der Stockwerkeigentümer dadurch weder massgeblich erschwert noch verunmöglicht? Das Kantonsgericht Wallis hat beides bejaht.
Originalsprache | Deutsch |
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Seiten | 365-370 |
Band | 2017 |
Nummer | 6 |
Fachbuch | BR/DC - Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2017 |