Frist für die Einberufung einer ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung

Research output: Contribution to specialist publicationArticle

Abstract

Genügt eine Frist von zehn Tagen, um eine ordentliche Stockwerkeigentümerversammlung einzuberufen? Wird die gehörige Vorbereitung der Stockwerkeigentümer dadurch weder massgeblich erschwert noch verunmöglicht? Das Kantonsgericht Wallis hat beides bejaht.
Original languageGerman
Pages365-370
Volume2017
No.6
Specialist publicationBR/DC - Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen
Publication statusPublished - 2017

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