Abstract
Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG stellt die Weitergabe von Insiderinformationen unter Strafe. In diversen praxisrelevanten Konstellationen ist eine Mitteilung von Insiderwissen jedoch nützlich oder gar unabdingbar, etwa um eine Tätigkeit überhaupt erst ordnungsgemäss ausüben zu können. Der Gesetzgeber hat es derweil auf Tatbestandsstufe versäumt, bloss die «unbefugte» oder «unrechtmässige» Offenbarung unter Strafe zu stellen; prima vista scheint eine jede Weitergabe strafbar. Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor, ob und bejahendenfalls unter welchen Umständen eine Informationsweitergabe strafrechtlich nicht sanktioniert ist.
Original language | German |
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Journal | Jusletter |
Publication status | Published - 27 Mar 2017 |